Einbezug der Kantonalen Schulaufsicht

Evaluationspersonen haben in der Regel keine Anweisungsberechtigung und keine Sanktionsfunktionen. Diese mit institutioneller Macht eng verbundenen Massnahmen sind ausschliesslich der Schulleitung und/oder der kantonalen Schulaufsicht vorbehalten.

Dennoch stehen Schulevaluationen mit Blick auf die Rechenschaftslegungsfunktion nahe bei einer schulaufsichtlichen Funktion: Schulevaluationen sollen Schwachstellen der Schulen identifizieren; sie sollen dazu beitragen, dass alle Schulen ein Mindestmass an Qualität garantieren können. Dort, wo gravierende Schwächen festgestellt werden, wo die Funktionsfähigkeit der Schule in Frage gestellt ist, muss interveniert werden – sei es zum Wohl der Kinder und Jugendlichen oder aber der übrigen Beteiligten und Betroffenen.

In der Kontrollfunktion spielen Schulevaluation und Schulaufsicht zusammen – aber mit je eigenen Aufgaben und Rollen: Die Schulevaluation kann die Kantonale Schulaufsicht auf Mängel aufmerksam machen und dazu bewegen einzuschreiten. Sie wird aber selber weder Intervention vornehmen noch Massnahmen anordnen.

Die Kantonale Schulaufsicht ist in die externe Schulevaluation involviert :

  • Indem sie ihrer massnahmenbegleitenden Funktion (Beratungs- und Controlling-Funktion), nämlich als Instanz, welche die von der Schule auf Grund der Evaluation beschlossenen Massnahmen zur Kenntnis nimmt, im Falle von gravierenden Defiziten genehmigt und bei Bedarf die Umsetzung sowie die Wirksamkeit der Mass­nahmen begleitet, anmahnt und einfordert.

Weshalb ist die Funktionstrennung wichtig?

  • Die Unabhängigkeit der Wahrnehmung und der Urteilsbildung wird erhöht.
  • System-externe Eingriffe in die Führungsverantwortung werden vermieden.
  • Die Eigenverantwortung für die lokale Schulentwicklung wird nicht unterlaufen.
  • Eine kritische Auseinandersetzung mit dem Qualitätsurteil wird ermöglicht
    (Möglichkeit zur Gegendarstellung).
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